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Urteil Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen (AG - AG 4-BE.2020.14)

Zusammenfassung des Urteils AG 4-BE.2020.14: Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

Das Gerichtsverfahren drehte sich um die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen für die Erneuerung von Strassen und Abwasserleitungen in einem bestimmten Gebiet. Die Beschwerdeführer, Eigentümer eines Grundstücks, wehrten sich gegen die Beiträge und argumentierten, dass ihr Grundstück bereits voll erschlossen sei und keine wirtschaftlichen Vorteile aus den Bauarbeiten ziehe. Die Gemeinde argumentierte, dass die Bauprojekte einen Sondervorteil für die Grundstücke im Gebiet schaffen würden. Das Gericht prüfte die rechtlichen Anforderungen an die Beitragserhebung und kam zu dem Schluss, dass die geplanten Bauarbeiten tatsächlich einen Sondervorteil für die Grundstücke bringen würden. Die Kostenschätzungen für die Bauarbeiten wurden als angemessen befunden. Das Gericht entschied letztendlich zugunsten der Gemeinde und bestätigte die Erhebung der Erschliessungsbeiträge.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AG 4-BE.2020.14

Kanton:AG
Fallnummer:AG 4-BE.2020.14
Instanz:Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen
Abteilung:-
Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Entscheid AG 4-BE.2020.14 vom 23.11.2022 (AG)
Datum:23.11.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Strasse; Erschliessung; Parzelle; Gemeinde; Apos; Sondervorteil; Grundstück; Meteorwasser; Strassen; Beitragsplan; Schmutz; Erschliessungs; Schmutzwasser; Grundeigentümer; X-Strasse; Kosten; Meteorwasserleitung; Entscheid; Recht; Schmutzwasserleitung; Einsprache; Grundstücke; Gebiet; Ausbau; Hinweisen; Protokoll; Beiträge; Leitung
Rechtsnorm: Art. 127 BV ;Art. 29 BV ;
Referenz BGE:110 Ia 209; 110 Ia 81; 117 Ib 86; 121 I 57; 124 V 181; 125 V 368; 126 I 102; 129 I 239; 131 I 316; 132 II 374; 134 I 180;
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts AG 4-BE.2020.14

AG 4-BE.2020.14

4-BE.2020.14

Urteil vom 23. November 2022

Besetzung

Präsident B. Wehrli Richter P. Kühne Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth

Beschwerdeführer 1

A._____

Beschwerdeführer 2

B._____

Beschwerdegegnerin

Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat

Gegenstand

ursprünglicher Beitragsplan C

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Das Gericht entnimmt den Akten: A.1. Die Einwohnergemeinde Q. vollzieht im Gebiet XZ die Erneuerung des Leitungsnetzes, den Ausbau der Gemeindestrasse C und den Neubau der Kanalisation. Das Bauprojekt sieht den Ausbau der X-Strasse im Bereich der Einmündung in die Kantonsstrasse K bbb sowie den Neubau der Schmutzwasserleitung im Abschnitt KS 85.5 bis KS 85.1 und den Neubau der Meteorwasserleitung im Abschnitt KS 596.1 bis 596 vor. Es lag vom 16. September 2019 bis 15. Oktober 2019 öffentlich auf. Die Erschliessung soll insgesamt Fr. 204'770.00 kosten (Strassenausbau Fr. 69'308.00, Schmutzwasser Fr. 94'308.00, Meteorwasser Fr. 41'154.00). Die Grundeigentümer sollen sich mit Fr. 143'339.00 (70 %), die Einwohnergemeinde Q. mit Fr. 61'431.00 (30 %) beteiligen. Bei einigen Grundeigentümern ist eine Reduktion der Anschlussgebühr um 30 % vorgesehen. Diese Reduktion beläuft sich auf insgesamt Fr. 49'871.15, wodurch sich der Gemeindeanteil auf Fr. 111'302.15 erhöht und der Anteil der Grundeigentümer auf Fr. 93'467.95 reduziert wird. Die entsprechenden Beitragspläne (Strassenbau, Schmutzwasserleitung und Meteorwasserleitung) lagen vom 15. Mai 2020 bis 15. Juni 2020 öffentlich auf. A.2. A. und B. sind Gesamteigentümer der Parzelle aaa im Halte von 1'873 m2, die in den Beitragsperimetern Strasse, Meteorwasser und Schmutzwasser liegt. Sie sollen mit Beiträgen von insgesamt Fr. 16'477.58 belastet werden. Davon entfallen Fr. 6'959.88 auf die Strasse, Fr. 8'162.06 auf die Schmutzwasserleitung sowie Fr. 1'355.53 auf die Meteorwasserleitung. B1. A. und B. erhoben mit Schreiben vom 7. Juni 2020 beim Gemeinderat Einsprache gegen die Beitragspläne. Sie beantragten die Entlassung ihrer Parzelle aus allen drei Beitragsperimetern. B.2. Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2020 wurde die Einsprache vom Gemeinderat Q. abgewiesen. C. Den abschlägigen Einspracheentscheid focht A. mit Beschwerde vom 24. August 2020 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE) an und beantragte sinngemäss die Entlassung der Parzelle aaa aus den Beitragsperimetern sowie die Aufhebung des Beitragsplans, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

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D.1. Mit Schreiben vom 16. September 2020 forderte der Präsident des SKE A. dazu auf, die Beschwerde vom zweiten Gesamteigentümer der Parzelle aaa, B., mitunterzeichnen zu lassen sich von diesem schriftlich bevollmächtigen zu lassen. Weiter wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1'400.00 einverlangt. D.2. Am 25. September 2020 ging ein von B. mitunterzeichnetes Exemplar der Beschwerde beim SKE ein. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, wurde die Beschwerde mit Schreiben vom 28. September 2020 der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Kenntnis gebracht und sie wurde aufgefordert, sich bis 21. Oktober 2020 vernehmen zu lassen. E.1. Die Beschwerdegegnerin nahm innert erstreckter Frist mit Protokollauszug vom 16. November 2020 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E.2. Die Vorakten wurden nach telefonischer Absprache mit dem Präsidenten des SKE mit Schreiben vom 20. November 2020 zugestellt. F. Das SKE brachte die Vernehmlassung A. und B. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 24. November 2020 zur Kenntnis und stellte ihnen die Replik auf die Stellungnahme bis 17. Dezember 2020 frei. G. Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 (zunächst eingegangen per Fax am 18. Dezember 2020, Posteingang am 21. Dezember 2020) und hielten an ihren Anträgen fest. H. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 wurde die Replik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr freigestellt, bis 25. Januar 2021 eine abschliessende Duplik zu erstatten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete konkludent auf eine abschliessende Duplik. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. I.1. Die ursprünglich für den 19. Oktober 2022 geplante Verhandlung wurde aufgrund einer Terminkollision auf Ersuchen des Beschwerdeführers eines

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Parallelverfahrens auf den 23. November 2022 verschoben (Schreiben des Präsidenten des SKE vom 9. September 2022). I.2. Das SKE führte am 23. November 2022 eine Verhandlung mit Augenschein durch (Präsenz siehe Protokoll, S. 2). Anschliessend wurde der Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem Beitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Die Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Beim Entscheid des Gemeinderats vom 10. August 2020 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das SKE ist damit für die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde zuständig. 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdeführer sind Adressaten des sie belastenden Einspracheentscheids. Sie sind daher ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.4. Die Beschwerde gegen den am 13. August 2020 versandten Einspracheentscheid wurde am 11. September 2020 bei der Post aufgegeben. Die Beschwerdefrist wurde damit ohne Weiteres eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgabenerhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den

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Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV, der analog auf andere Geldleistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]). 2.2. Gemäss § 34 Abs. 2 BauG können die Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung Erneuerung von Abwasserbeseitigungsanlagen erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Sie haben die Erhebung von Beiträgen und Gebühren auch selber zu regeln, wenn keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). 2.3. 2.3.1. Der Gemeinderat Q. stützt sich auf das Abwasserreglement (AR, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 16. Mai 2003) sowie das Strassenreglement (SR, beschlossen von der Gemeindeversammlung ebenfalls am 16. Mai 2003). 2.3.2. Gemäss § 45 AR haben die Grundeigentümer nach Massgabe der ihnen erwachsenden Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Abwasserbeseitigung zu leisten. Die Kosten der Feinerschliessung haben sie in der Regel vollumfänglich zu tragen, die Kosten der Groberschliessung höchstens zu 70 %. Die Anschlussgebühr wird um 30 % ermässigt. Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht Eigentümer des belasteten Grundstücks ist (§ 33 AR). Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (§ 43 AR). Die Beiträge werden frühestens mit Baubeginn der Anlage fällig, für die sie erhoben werden. Im Übrigen wird die Fälligkeit durch den Beitragsplan bestimmt. Die Beiträge werden auch dann fällig, wenn Rechtsmittel gegen den Beitragsplan geführt werden (§ 44 AR). 2.3.3. Gemäss § 13 Abs. 1 SR erhebt der Gemeinderat für die Kosten für Erstellung und Änderung von öffentlichen Strassen von den Grundeigentümern Erschliessungsbeiträge. Sie haben die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich zu tragen, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 % (§ 26 Abs. 1 SR). Hinzu kommen die Mehrwertsteuern (§ 14 Abs. 1 SR).

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Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht Eigentümer des belasteten Grundstücks ist (§ 16 SR). Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (§ 24 SR). Die Beiträge werden frühestens mit Baubeginn der Anlage fällig, für die sie erhoben werden. Im Übrigen wird die Fälligkeit durch den Beitragsplan bestimmt. Die Beiträge werden auch dann fällig, wenn Rechtsmittel gegen den Beitragsplan geführt werden (§ 25 SR). 2.4. Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Höhe der Abgabe sind im AR und im SR in den Grundzügen umschrieben. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Erschliessungsbeiträge erweist sich als genügend. Dies ist unbestritten (Protokoll S. 7). 3. 3.1. Im Folgenden werden die wichtigsten Grundsätze zur Erhebung von Erschliessungsbeiträgen und zum Beitragsplanverfahren dargelegt (Erw. 3.2. ff.), soweit sie für den vorliegenden Streit interessieren. Anschliessend wird anhand der aufgeführten Kriterien zu prüfen sein, ob die geforderten Erschliessungsbeiträge gerechtfertigt sind (Erw. 4. ff.). 3.2. Baubeiträge (sogenannte Vorzugslasten) wie die hier zur Diskussion stehenden Erschliessungsbeiträge sind Abgaben, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (§ 34 Abs. 2 BauG; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 510 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 2814). Im Verfahren zur Festsetzung von Baubeiträgen umfasst die materielle Prüfung regelmässig drei Stufen. Zunächst kann streitig sein, ob überhaupt ein Sondervorteil vorliegt ­ mit anderen Worten ­ ob der Beitragsperimeter richtig abgegrenzt und das betroffene Grundstück zu Recht einbezogen worden ist. Dann ist das vom Gemeinwesen zu übernehmende Kostenbetreffnis bzw. das der Gesamtheit der Grundeigentümer festzusetzen. Schliesslich ist der auf die Gesamtheit der Beitragspflichtigen entfallende Betrag unter diesen aufzuteilen (Entscheid der damaligen Schätzungskommission nach Baugesetz [SchKE] 4-BE.2011.1 vom 22. August 2012, Erw. 6.2.; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1992, S. 195; Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] WBE.2013.382 vom 16. Juni 2014, S. 13 mit Hinweisen).

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3.3. Soweit ein Beschwerdeführer die Beitragsleistung als Ganzes bestreitet, prüft das Spezialverwaltungsgericht in Anwendung des Grundsatzes "in maiore minus" jeweils sämtliche drei Stufen. In jenen Bereichen, in denen der Beschwerdeführer keine Unzulänglichkeiten sieht, nimmt das Gericht jedoch nur eine summarische Prüfung vor und korrigiert lediglich offensichtliche Mängel (SchKE 4-BE.2011.1 vom 22. August 2012 Erw. 6.3.; vgl. AGVE 1996, S. 449). 3.4. Grundstücke müssen, um baulich genutzt werden zu können, ausreichend erschlossen sein (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] vom 22. Juni 1979). Die Erschliessung des Baugebiets obliegt den Gemeinden (Art. 19 Abs. 2 RPG; § 33 Abs. 1 BauG). "Dabei sind jeweils erschliessungsmässig zusammengehörende Gebiete auszuscheiden. Die Abgrenzung dieser Räume ergibt sich aus den Zonenvorschriften, den topographischen Gegebenheiten und den Vorgaben übergeordneter Planwerke. Innerhalb einer solchen Groberschliessungseinheit sind jeweils alle darin liegenden Grundstücke in der Frage, ob sie nach den gesetzlichen Voraussetzungen in genügender Weise erschlossen sind, einheitlich zu beurteilen" (AGVE 1990, S. 177 mit Hinweisen). Muss das in den Beitragsperimeter einbezogene Gebiet insgesamt als ungenügend erschlossen bezeichnet werden, gilt dies demnach für sämtliche Grundstücke. Auch bereits überbaute Parzellen können nicht allein deswegen, weil die bestehenden Erschliessungsbauten für ihre bisherigen Bedürfnisse genügten, als ausreichend erschlossen bezeichnet werden (VGE WBE.2013.382 vom 16. Juni 2014, S. 11 f.; WBE.2005.424, Erw. 4.2.; AGVE 2002, S. 497; AGVE 1990, S. 177; AGVE 1982, S. 155). Wird ein Gebiet erst mit den geplanten Anlagen genügend erschlossen, erlangen die darin liegenden Grundstücke als Folge des Projekts einen Vorteil (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 BauG). 3.5. Der Sondervorteil wird in der Praxis regelmässig anhand schematischer, der Durchschnittserfahrung entsprechender Massstäbe bemessen. Das ist zulässig und wird allgemein anerkannt (BGE 110 Ia 209 mit Hinweis; Bundesgerichtsentscheid 1C_75/2012 vom 10. Juli 2012 Erw. 2.3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2825). Die gewählten Massstäbe dürfen aber keine Unterscheidungen treffen, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Sie dürfen nicht zu einem

unhaltbaren, mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr zu rechtfertigenden Ergebnis führen (AGVE 2002, S. 496 mit Hinweisen; BGE 131 I 316 f.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die erstmalige, gesetzeskonforme (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG) auch nur eine objektiv bessere und

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komfortablere Erschliessung den betreffenden Parzellen einen wesentlichen wirtschaftlichen Sondervorteil vermitteln (AGVE 2002, S. 496; VGE WBE.2005.424, S. 9). Beim Ausbau einer bereits bestehenden Erschliessungsanlage ist ein Sondervorteil insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Grundstück dadurch rascher, bequemer sicherer erreicht werden kann, wenn die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch den Ausbau verbessert wird. Dabei ist ein objektiver Massstab anzuwenden und nicht auf die subjektiven Bedürfnisse des Grundeigentümers abzustellen (Bundesgerichtsentscheide 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012, Erw. 2.1 und 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 2.2. und 3.2.1). Muss eine Anlage aufgrund geänderter Vorschriften neu errichtet ersetzt werden, entsteht den danach wieder gesetzeskonform erschlossenen Grundstücken ein Sondervorteil, der einen Beitrag rechtfertigt (Bundesgerichtsentscheid 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015, Erw. 6.3 mit Hinweisen). 3.6. Die Vorteile müssen allfällige Nachteile übersteigen und zudem realisierbar, also in Geld umsetzbar sein, wobei eine sofortige Realisierung nicht erforderlich ist. Massgeblich ist, ob eine zonenmässige Überbauung öffentlich-rechtlich zulässig ist. Der Sondervorteil muss dem Grundstück des Pflichtigen als solchem erwachsen und in einer Werterhöhung liegen, die objektiv messbar erscheint (objektive Methode), darf also nicht lediglich in subjektiven Verhältnissen des gegenwärtigen Eigentümers begründet sein (AGVE 2002, S. 496 f. mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012, Erw. 2.1 und 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 2.2. und 3.2.1). 3.7. Während hinsichtlich bisher baulich ungenutzter Parzellen der Bau von Erschliessungsanlagen Voraussetzung dafür ist, dass sie überhaupt überbaut werden können (Art. 22 RPG; § 32 Abs. 1 lit. b BauG), sind die bestehenden Gebäude durch die Besitzstandsgarantie (§§ 68 ff. BauG) geschützt. Die einwandfreie Erschliessung bewirkt somit auf den ersten Blick lediglich, aber immerhin, dass Um- und Neubauten möglich werden. Die Beitragserhebung für die Erschliessung ist zwar grundsätzlich ein einmaliger Vorgang. Es kann aber die Möglichkeit, eine bestehende Baute abzureissen und durch einen Neubau zu ersetzen, nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Daraus ergibt

sich, dass durch die erstmalige, gesetzeskonforme Erschliessung eines Gebiets sowohl die darin liegenden überbauten wie unüberbauten Grundstücke in den Genuss eines Sondervorteils gelangen (die Frage, ob sich Sondervorteile im Ausmass unterscheiden, ist auf der Stufe der internen Aufteilung zu prüfen; zum Ganzen: AGVE 2002, S. 497 f. mit Hinweisen.).

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3.8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es für den Entscheid darüber, ob einem Grundstück durch die Erschliessungsanlage ein Sondervorteil zukommt, nicht auf die momentane Nutzung einer Parzelle ankommen kann. Es ist von den sich durch die Erstellung der Erschliessungsanlage bietenden Chancen auszugehen. Entsprechend ist eine "Neuauflage" des Beitragsplans nicht möglich, wenn der Eigentümer einer Parzelle durch eine Nutzungsänderung den vorher bereits latent bestehenden Sondervorteil der Erschliessungsanlage für sich realisiert. Eine solche Parzelle ist schon in der "Erstauflage" des (ursprünglichen nachträglichen) Beitragsplans als im Rahmen der möglichen Sondervorteile beitragspflichtig zu erklären. 3.9. Stösst ein Grundstück an zwei mehr Seiten an Erschliessungsanlagen an, wird es hinsichtlich der Erschliessung ideell bzw. rechnerisch aufgeteilt und hat sich an den Kosten aller Anlagen zu beteiligen. Dabei ist zu beachten, dass die Teilflächen nicht doppelt belastet werden. Regelmässig wird die ideelle Aufteilung mit Hilfe der Winkelhalbierenden bei Eckgrundstücken und der Mittellinie bei parallelen Strassenzügen getroffen (AGVE 2006, S. 95 f.; AGVE 1990, S. 179 f.; AGVE 1981, S. 157; Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Aarau 1975, S. 70). 3.10. Mit Blick auf die Gemeindeautonomie ist festzuhalten, dass der Gemeinde bei der Bestimmung der Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zukommt, zumal die Rechtsetzungsaufgabe im Zuge der Neuregelung des Erschliessungsabgaberechts ausdrücklich den Gemeinden übertragen wurde (§ 34 Abs. 3 BauG). Das Spezialverwaltungsgericht überprüft die vorinstanzlichen Entscheide grundsätzlich vollumfänglich (§ 53 Abs. 2 VRPG und § 52 VRPG), gleichzeitig hat es aber unter den gegebenen Voraussetzungen darauf zu achten, dass es nicht leichtfertig sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Das Gericht auferlegt sich daher bei Eingriffen in vorinstanzliche Entscheide Zurückhaltung. Soweit diese sachlich vertretbar erscheinen und das Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen wurde, verzichtet es entsprechend auf eine Berichtigung (AGVE 2002, S. 495 f. mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Erschliessung XZ besteht aus den Teilprojekten Strasse und Abwasser (Neubau Schmutzwasserleitung und Neubau Meteorwasserleitung). Die

vorgesehene Erneuerung der Strassenentwässerung sowie die Instandstellung der Strasse "C" und der X-Strasse sind nicht beitragspflichtig und werden vollumfänglich von der Gemeinde übernommen (Grundsätze

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der Kostenverlegung, S. 3). Die Vergrösserung der bestehenden Kanalisation in der Strasse "C" wird in einer zweiten Etappe erfolgen (Grundsätze der Kostenverlegung, S. 4). 4.2. Gemäss dem rechtskräftigen Gestaltungsplan "XY", genehmigt am 12. Januar 2016, ist die X-Strasse im Bereich der Einmündung in die Kantonsstrasse K bbb als Erschliessungs- und Zufahrtsstrasse vorgesehen. Als solche ist sie bislang nicht genügend ausgebaut. Das Projekt sieht daher den Ausbau der X-Strasse in diesem Bereich vor. Die Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan "XY" vom 23. März 2015, genehmigt am 12. Januar 2016 (SNV) sehen vor, dass das Gebiet im Teiltrennsystem zu entwässern ist (§ 23 Abs. 7 SNV). Um das Meteorwasser vom Schmutzwasser zu trennen, wird in der X-Strasse eine neue Meteorwasserleitung erstellt. Weiter sieht der Generelle Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde Q. aus dem Jahr 2008 für das Gebiet XZ den Neubau einer Schmutzwasserleitung in der X-Strasse vor. Gemäss Erschliessungsprojekt werden eine neue Schmutzwasserleitung von KS 85.5 bis KS 85.1 und eine neue Meteorwasserleitung von KS 596.1 bis 596 verlegt. Die geplante Vergrösserung der Kanalisation in der Strasse "C" wird in einer zweiten Etappe erfolgen. 5. Die Beschwerdeführer beantragen, die Beitragspläne insgesamt seien aufzuheben. Das Spezialverwaltungsgericht ist weder den Beitragsplan erlassende Behörde noch Aufsichtsbehörde über die Gemeinden. Es darf den Beitragsplan, soweit er unangefochten geblieben und somit in formelle Rechtskraft erwachsen ist, nicht als Ganzes aufheben (vgl. § 37 Abs. 1 VRPG; VGE WBE.2004.151 vom 21. Juli 2005, S. 8 f.). Auf dieses Begehren kann daher nicht eingetreten werden. 6. 6.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Gemeinderat sei in seinem Einspracheentscheid nicht auf die von ihnen vorgebrachten Einwendungen eingegangen. 6.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet. Er dient als zentrales Mitwirkungsrecht sowohl der Sachaufklärung, stellt aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er umfasst den Anspruch auf Äusserung und Anhörung im Verfahren,

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den Anspruch auf Akteneinsicht, das Recht auf Vertretung und Verbeiständung sowie den Anspruch auf Begründung eines Entscheids (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1001 f., mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt im Falle einer Anfechtung grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids, auch wenn die Verletzung keinen Einfluss auf das Ergebnis hatte (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, Rz. 1039, 1174 ff., mit Hinweisen). Die Verletzung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vor einer Instanz zu äussern, welche über dieselbe Kognition wie die untere Instanz verfügt (BGE 125 V 368, Erw. 4.c)/aa); vgl. auch BGE 110 Ia 81, Erw. 5.d). Auf kantonaler Ebene ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in § 21 und § 22 VRPG festgehalten. Wird auf eine Rückweisung verzichtet, können grobe Verfahrensfehler bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] WBE.2013.260 vom 24. März 2014 in Sachen EG S. gegen L.A., Erw. 3.2. und Entscheid des SKE [SKEE] 4-BE.2010.7 vom 27. Februar 2013 in Sachen L.A. gegen EG S., Erw. 4.6.1.). Das Spezialverwaltungsgericht prüft mit voller Kognition (§ 53 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 52 VRPG). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch, dass die Behörde die Vorbringen des Rechtssuchenden tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, woraus sich die grundsätzliche Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide ergibt. Diese Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 126 I 102 f.; BGE 124 V 181; AGVE 2002 S. 397 f. mit Hinweisen; Entscheid der Schätzungskommission 4-EB.2004.50025 vom 27. Juni 2006 Erw. 2.1.). 6.3. Die Begründungsdichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Anspruch auf Begründung ist nicht bereits verletzt, wenn sich die urteilende

Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden und ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde lenken liess BGE 121 I 57; BGE 117 Ib 86, je mit Hinweisen; AGVE 1998 S. 427; AGVE 2002 S. 423). Handelt es sich um einen Bereich, in dem der urteilenden Instanz ein Ermessensspielraum zukommt, so ist eine umfassendere Begründung

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erforderlich, damit die Parteien ­ und die Rechtsmittelinstanz ­ die Ermessensausübung überprüfen können (BGE 129 I 239 mit Hinweisen; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 108 f.). 6.4. Zur Begründungsdichte des Einspracheentscheids führten die Gemeindevertreter an der Verhandlung vom 23. November 2022 aus, der Gemeinderat habe sich bei seinen Ausführungen im Einspracheentscheid vor allem auf die Entwässerungsplanung konzentriert. Es zeigte sich, dass es den Beschwerdeführern vor allem darum ging, dass die Gemeinde mit ihnen vor der Beitragserhebung das Gespräch sucht (Protokoll S. 8). Der Entscheid vom 10. August 2020 setzt sich mit den einzelnen Argumenten der Einsprache der Beschwerdeführer auseinander. Der Gemeinderat ist zwar bei seiner Begründung nicht auf jeden einzelnen, von den Beschwerdeführern vorgebrachten Punkt eingegangen, hat sich aber mit den zentralen Vorbringen aus der Einsprache vom 7. Juni 2020 auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer wussten, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Einsprache abwies und konnten den Entscheid vom 10. August 2020 grundsätzlich ohne weiteres sachgerecht anfechten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist somit nicht verletzt. 7. 7.1. 7.1.1. Im Beitragsplan Strasse werden ausschliesslich die Kosten für die Erneuerung des Einmündungsbereichs der Strasse verlegt. Die Erneuerung der Strassenentwässerung ist nicht beitragspflichtig (Grundsätze der Kostenverlegung, S. 4). An der Verhandlung vom 23. November 2022 brachten die Beschwerdeführer vor, angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Ausbaustrecke lediglich um den Einmündungsbereich der Strasse handle, seien die Kosten für den Strassenbau zu hoch (Protokoll S. 6). Die Fläche des Einmündungsbereichs betrage etwa 20 m2 bis 30 m2. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kosten für eine diese Fläche so hoch seien (Protokoll S. 9). Die Gemeindevertreter brachten dazu vor, für den Strassenbau hätten sich allein die Baumeisterkosten bereits auf über Fr. 31'000.00 belaufen (Protokoll S. 9). 7.1.2. Die Kosten für den Strassenbau belaufen sich laut Kostenschätzung vom April 2020 auf insgesamt Fr. 69'308.00. Die Kosten setzen sich zusammen aus Kosten von Fr. 31'695,60 für Baumeisterarbeiten und Nebenkosten von Fr. 33'304.40. Die Nebenkosten setzen sich zusammen aus Kosten für Gärtner/Landwirt, Geometer, Gebühren und Bewilligungen, Plankopien,

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Honorar Planung, Honorar Ausführung und Kosten für Unvorhergesehenes, Diverses und Rundung von ca. 10 %. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7 %. Zu den Baukosten von insgesamt Fr. 65'000.00 kommen noch die Kosten für den Beitragsplan (exklusive Einspracheverhandlungen) von Fr. 4'000.00 zzgl. MWST von 7.7 %, zusammen Fr. 4'308.00 hinzu. Dabei ist zu beachten, dass Kofferung, Belag und Einlaufschächte neu erstellt werden mussten (Protokoll S. 6). Die Kostenschätzung erscheint dem Gericht daher plausibel. 7.2. 7.2.1. Die Kosten für die Schmutzwasserleitung belaufen sich laut Kostenschätzung auf insgesamt Fr. 94'308.00. Die Kosten setzen sich zusammen aus Kosten für Baumeisterarbeiten von Fr. 51'663.20 und Nebenkosten von Fr. 38'336.80. Die Nebenkosten setzen sich zusammen aus Kosten für Geometer, Kanal-TV, Gebühren und Bewilligungen, Plankopien, Honorar Planung, Honorar Ausführung sowie Kosten für Unvorhergesehenes, Diverses und Rundung von ca. 10 %. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7 %. Zu den Baukosten von insgesamt Fr. 90'000.00 kommen noch die Kosten für den Beitragsplan von Fr. 4'308.00 hinzu. 7.2.2. Die Kosten für die Meteorwasserleitung betragen gemäss Kostenschätzung insgesamt Fr. 41'154.00. Davon entfallen Fr. 21'742.95 auf Baumeisterarbeiten. Die Nebenkosten von Fr. 17'257.05 setzen sich aus Kosten für Geometer, Kanal-TV, Gebühren und Bewilligungen, Plankopien, Honorar Planung, Honorar Ausführung sowie Kosten für Unvorhergesehenes, Diverses und Rundung von ca. 10 % zusammen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7 %. Zu den Baukosten von Fr. 39'000.00 kommen noch die Kosten für den Beitragsplan von Fr. 2'000.00, zzgl. MWST von Fr. 154.00, insgesamt Fr. 2'154.00 hinzu. 7.2.3. Soweit ersichtlich, sind auch in der Kostenschätzung für die Schmutzwasserleitung und die Meteorwasserleitung keine unzulässigen Beträge enthalten. Die Kosten der Projektteile Schmutzwasserleitung und Meteorwasserleitung werden von den Beschwerdeführern auch nicht beanstandet. 7.3. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Kostenschätzung vom April 2020 nicht zu beanstanden ist.

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8. 8.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, Parzelle aaa sei voll erschlossen und bereits überbaut. Durch den Neubau der Kanalisation und der Meteorwasserleitung entstehe der Parzelle kein Mehrwert. Die auf der Parzelle bestehende Kanalisation verfüge über eine deutlich tiefere Sohle als die neu zu erstellende Kanalisation. Weiter stelle der Strassenbau weder einen Neubau noch einen Ausbau, sondern lediglich einen Belagsneubau dar. Es handle sich nicht um eine erstmalige Erstellung. Der Belagsneubau werde durch den Werkleitungsbau hervorgerufen, welcher wiederum auch aus Gewässerschutzgründen erforderlich sei. Die neu gebauten Werksleitungen würden für die Überbauung des XV genutzt. Die älteren Werksleitungen blieben bestehen und würden weiterhin genutzt. Das Gebiet C (XV) sei bislang genügend an die Werksleitungen angebunden gewesen. Zusammenfassend entstehe der Parzelle aaa kein wirtschaftlicher Sondervorteil durch die Bauarbeiten. Diese sei bereits voll erschlossen. Durch die Bauarbeiten entstünden ausschliesslich Nachteile für Parzelle aaa. So verschlechtere sich die Zufahrt für Sattelschlepper, welche ihren Betrieb anfahren müssten durch die Veränderung der Einmündung von der Kantonsstrasse in die X-Strasse. Die Einmündung von der Gemeindestrasse in die Kantonsstrasse werde verkleinert, wodurch ein ungenügender Einfahrtswinkel entstehe. Auch sei der Vorplatz der Liegenschaft für Bauarbeiten genutzt und dadurch beschädigt worden. Weiter seien die Beitragspläne zum Vorteil der Gemeinde ausgearbeitet worden, der diverse Grundstücke in den Beitragsperimetern gehörten. Die Grundeigentümer seien nicht genügend in die Ausarbeitung der Beitragspläne einbezogen worden. Diese hätten zwingend vor Beginn der Bauarbeiten ausgearbeitet werden müssen. An einem Informationsabend sei ihnen eine Mitarbeit bei der Ausarbeitung des Beitragsplans zugesichert worden. Diese Zusicherung sei von der Beschwerdegegnerin nicht eingehalten worden. Auch stimmten die zur Berechnung der Beiträge beigezogenen Pläne nicht mit den tatsächlich ausgeführten Arbeiten überein. Weiter machen die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin verhalte sich widersprüchlich, indem sie sich auf der einen Seite auf den Gesamtgestaltungsplan berufe, andererseits aber dessen Vorgaben nicht einhalte. Der Gesamtgestaltungsplan

sehe die Renaturierung des XU vor. Ein Anschluss der Parzelle an die neue Sauberwasserleitung sei nicht sinnvoll, da die Möglichkeit der Versickerung von Regenwasser bestehe, was ökologisch nachhaltig sei. 8.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, das Gebiet sei als nicht vollständig erschlossen zu beurteilen, da die X-Strasse im Bereich der Einmündung in die Kantonsstrasse (K) bbb gemäss dem rechtskräftigen Ge-

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staltungsplan "XY" ungenügend ausgebaut sei und die abwassertechnische Erschliessung des Gebiets nicht den Vorgaben des Generellen Entwässerungsplans (GEP) der Gemeinde Q. entspreche. Beim Ausbau der X-Strasse im Bereich der Einmündung in die K bbb sowie dem Aus- bzw. Neubau der Schmutz- und Meteorwasserleitung in der X-Strasse handle es sich um eine Erstellung bzw. Änderung, für welche nach den massgeblichen Bestimmungen Erschliessungsbeiträge durch die Grundeigentümer zu leisten seien. Parzelle aaa liege innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplans "XY" und werde durch die X-Strasse erschlossen. Weiter sei bei Neu- und Umbauten auf Parzelle aaa ein Anschluss an die neue Schmutzbzw. Meteorwasserleitung in der X-Strasse möglich. Der wirtschaftliche Sondervorteil liege in der vollständigen Erschliessung der Parzelle durch Strasse und Abwasser. Dem Umstand, dass Parzelle aaa mehren Leitungen zugeordnet werden kann, werde beim Schmutz- und Meteorwasser mit der Bildung von Winkelhalbierenden bzw. Mittellinien Rechnung getragen. Die Flächen in der 2. Bautiefe seien aufgrund des zusätzlichen Aufwands zur Erschliessung der hinterliegenden Bautiefen mit 75 % belastet worden. Ausserdem sei aufgrund der vorhandenen Bebauung eine Ermässigung auf 67 % vorgenommen worden. Der Baubeginn sei am 29. Juni 2020 und damit nach dem Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans erfolgt. Das Datum des Baubeginns wurde an der Verhandlung vom 23. November 2022 nochmals bestätigt (Protokoll S. 5). 9. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Beitragspläne hätten zwingend vor Beginn der Bauarbeiten ausgearbeitet werden müssen. Dazu ist festzuhalten, dass mit den Bauarbeiten am 29. Juni 2020 begonnen wurde. Die Beitragspläne haben vom 15. Mai 2020 bis 15. Juni 2020 und somit vor Beginn der Bauarbeiten aufgelegen. Das Vorgehen der Gemeinde war korrekt. 10. 10.1. Voraussetzung für die Beitragserhebung ist gemäss § 13 Abs. 1 SR, dass eine Erstellung Änderung der Strasse vorliegt. Die Kosten für die Erneuerung dagegen sind vom Strasseneigentümer zu tragen. 10.2. Der Tatbestand der Erneuerung setzt voraus, dass alle Bestandteile der Strasse bereits in genügender Weise vorhanden waren (AGVE 2001 S. 457 f.; § 7 Abs. 3 SR). Davon zu unterscheiden ist der Fall, wo eine Strasse den Erschliessungsanforderungen erstmals

nach Durchführung eines Strassenbauprojekts genügt (AGVE 2001 S. 454). Die Anlage wird nicht bloss ersetzt und den aktuellen technischen Normen angepasst, sondern die Erschliessung wird überhaupt erstmals baugesetzkonform geschaffen. Meistens handelt es sich dabei um sogenannte überteerte Flurwege in einem peripher gelegenen Baugebiet, das noch erhebliche Baulücken aufweist

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und wo noch nie ein systematischer Strassenbau stattgefunden hat. Solche "Provisorien" können den Anforderungen oft über viele Jahre genügen, sie stellen aber keine gesetzeskonforme verkehrsmässige Erschliessung dar. In der Regel sind sie zu schmal. Wird dann ­ meist bei zunehmender Überbauung und damit höherem Verkehrsaufkommen ­ die Strasse den einschlägigen Normen entsprechend ausgebaut, wird dies einem Strassenneubau gleichgestellt, wodurch den anstossenden Grundstücken ein beitragsauslösender Sondervorteil entsteht (vgl. AGVE 2001 S. 455 ff.; AGVE 1990 S. 176 ff.). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat dazu ausgeführt, es sei im konkreten Fall zu prüfen, ob den Grundeigentümern durch die baulichen Massnahmen ein wirtschaftlicher Sondervorteil entstehe. Da die Übergänge zwischen Erstellung, Änderung und Erneuerung fliessend seien, gehe es bei der Beitragserhebung nicht in erster Linie um eine Definition (VGE WBE.2008.128 vom 5. Mai 2009, Erw. 3.4.). Um die Erschliessungsanforderungen zu erfüllen, müsse eine öffentliche Strasse nicht nur eine adäquate Verkehrsfläche aufweisen, sondern auch hinsichtlich des Unterbaus und des Belags sowie der Sicherheit genügen. Es brauche eine ausreichend dimensionierte Fundations- und Tragschicht, damit eine Strasse dem Verkehr trotz Witterungseinflüssen während mindestens 20 Jahren einwandfrei standhalte. In der Regel brauche es zudem eine Strassenentwässerung. Daran ändere auch nichts, wenn die betroffene Strasse weder Fahrrinnen noch Schlaglöcher aufweise und wenn keine Probleme mit Glatteis aufgetreten seien. Das Gericht habe eine bloss mit einer Oberflächenteerung versehene Strasse, die weder eine Entwässerung noch Randabschlüsse aufgewiesen habe, schon als ungenügend bezeichnet (erwähnter VGE Erw. 5.1.3., mit Hinweisen). Gemäss Bundesgericht darf selbst ein Grundstück, für welches bereits einmal ein Erschliessungsbeitrag erhoben worden ist, mit einem Beitrag belastet werden, wenn durch Bauarbeiten ein neuer Sondervorteil entsteht. Das gilt namentlich dann, wenn aufgrund neuer technischer Vorschriften eine Erschliessungsanlage ersetzt werden muss (Bundesgerichtsentscheid 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015 Erw. 6.3 mit Hinweisen). 10.3. Gestützt auf die Rechtsprechung kann auf eine Diskussion, ob ein Neubau, eine Erneuerung eine erstmalige

gesetzeskonforme Erschliessung gemacht wurde, verzichtet werden. Entscheidend für die Beitragserhebung ist, ob der vorliegend interessierende Abschnitt der X-Strasse den einschlägigen Normen nicht mehr genügt, ob dieser Zustand durch das geplante Strassenbauprojekt behoben wird und ob den Beschwerdeführern daraus ein Sondervorteil erwächst. Das ist im Folgenden zu prüfen.

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10.4. Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Richtlinien (§ 41 der Bauverordnung [BauV; SAR 713.121] vom 25. Mai 2011). Diese unterscheiden verschiedene Strassentypen, für welche unterschiedliche Anforderungen gelten. Die VSS-Normen sind nicht allzu schematisch und starr anzuwenden (AGVE 2005 S. 203 ff.). 10.5. Der vorliegend interessierende Abschnitt der X-Strasse liegt in der Spezialzone XY sowie in der Wohn- und Arbeitszone 2. Gemäss § 23 Abs. 1 SNV erfolgt die Haupterschliessung von Norden bzw. Osten im Teilareal eee ab der C-Strasse. Die Hauptzufahrten sowie die Lage der auszubauenden Erschliessungs- und Zufahrtsstrassen sind im Gestaltungsplan ausgeschieden. Der Gestaltungsplan "XY" sieht die XStrasse als Erschliessungs- und Zufahrtsstrasse vor. Der auszubauende Abschnitt soll eine 50 cm starke, frostsichere Fundationsschicht erhalten. Er hat neu eine Tragschicht von 7 cm und eine Asphaltdeckschicht von 3 cm. Zur Optimierung der Strassenentwässerung werden auf der gesamten Ausbaulänge neue Randabschlüsse versetzt. Im Einmündungsbereich an die Y-Strasse wird der Knoten gemäss dem Gestaltungsplan "XY" angepasst (Technischer Bericht vom Oktober 2018, S. 4). Dank den ausgeführten Strassenbauarbeiten verfügt das Gebiet heute über eine gesetzeskonforme Verkehrserschliessung. Die Verbesserung der Anlage bringt den Anstössern einen Sondervorteil. Dafür kann grundsätzlich ein Beitrag erhoben werden. 11. 11.1. Die Schmutzwasserleitung soll ab dem bestehenden Kontrollschacht KS 85.1 in der Kreuzung Y-Strasse/X-Strasse bis zur Kreuzung X-Strasse/C geführt werden. Ab diesem Schacht soll die Leitung in Richtung Süden verlegt werden. Die bestehende Schmutzwasserleitung soll an den neuen Schacht KS 85.8 angeschlossen werden (Technischer Bericht, S. 4). 11.2. Zur Trennung des Meteorwassers vom Schmutzwasser wird eine neue Meteorwasserleitung erstellt. Die Meteorwasserleitung soll von KS 596.1 bis 596 verlaufen.

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11.3. Die über die neue Schmutzwasserleitung sowie die Meteorwasserleitung erschliessbaren Grundstücke werden damit erstmals planungskonform erschlossen. Das Gebiet erlangt aus der Ergänzung der Entwässerungsanlage einen (generellen) Sondervorteil. 12. 12.1. Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen setzt voraus, dass ein geplantes Bau- Ausbauprojekt dem Gebiet bzw. den darin liegenden Grundstücken einen Sondervorteil bringt. 12.2. 12.2.1. Von den Beschwerdeführern können nur Beiträge erhoben werden, wenn auch ihr Grundstück vom Ausbau profitiert. Wird ein Gebiet ­ wie hier ­ als ungenügend erschlossen bezeichnet, gilt dies grundsätzlich für sämtliche darin liegende Grundstücke (vorne Erw. 3.4.). Für ein Abweichen von diesem Grundsatz besteht vorliegend kein Grund. Die Vorteile müssen allfällige Nachteile übersteigen (Erw. 3.6). Die Beschwerdeführer machen geltend, durch den veränderten Einfahrtswinkel der Einmündung von der Kantonsstrasse in die X-Strasse habe sich die Zufahrt verschlechtert. Früher sei mehr Platz zum manövrieren vorhanden gewesen (Protokoll S. 3). Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nachteile sind jedoch nicht wirtschaftlicher Natur. Insgesamt sind für das Gericht durch die baulichen Massnahmen an der Strasse keine Nachteile zu erkennen, welche die Vorteile zu mindern gar zu kompensieren vermögen. 12.2.2. Auch bei der der Schmutzwasserleitung und der Meteorwasserleitung ist für die Bestimmung des Perimeters massgebend, ob den im Perimeter liegenden Grundstücken ein wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht. Es gelten dabei die gleichen Grundsätze wie bei Strassen und anderen leitungsgebundenen Anlagen. Dabei gilt auch hier die Vermutung, dass die erstmalige gesetzkonforme Erschliessung den betreffenden Parzellen einen wesentlichen wirtschaftlichen Sondervorteil vermittelt. Werden die im Einzugsgebiet der Meteorwasserleitung liegenden Grundstücke in den Beitragsplan einbezogen, so bleibt die Frage zu beantworten, ob überbaute Parzellen aufgrund der Besitzstandsgarantie von der Beitragspflicht auszunehmen sind. Das Bundesrecht lässt offen, ob die kanto-

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nale Behörde die Versickerungs- Einleitungspflicht auch für bestehende Bauten anordnen kann (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20] vom 24. Januar 1991). Im Gegensatz zur Anschlusspflicht für das verschmutzte Abwasser (Art. 11 Abs. 1 GSchG) fehlt bezüglich einer Sauberwasserleitung eine ausdrückliche bundesrechtliche Pflicht zum Anschluss. Vorliegend hat die Besitzstandsgarantie zur Folge, dass das bestehende Gebäude auf Parzelle aaa nicht an die Sauberwasserleitung angeschlossen werden muss. Auch wenn das Grundstück momentan nicht an die Leitung angeschlossen ist, wäre ein Anschluss möglich (Protokoll S. 14). Die normkonforme Erschliessung bewirkt, dass Um- und Neubauten möglichen werden. Dadurch erlangt die Parzelle der Beschwerdeführer einen Sondervorteil. Beim Beitragsplan Schmutzwasser sowie beim Beitragsplan Sauberwasser wurde die Anschlussmöglichkeit der Parzelle aaa an bestehende Leitungen jeweils durch die Winkelhalbierende berücksichtigt. 12.3. Die Beschwerdeführer stören sich daran, dass es im Perimeter grössere Überbauungen gab, wodurch die Erneuerung der Erschliessung erst ausgelöst worden sei (Protokoll S. 14). Dies bestätigt jedoch, dass die Erschliessung davor ungenügend war. Auch wenn die Beschwerdeführer die Erneuerung der Erschliessung nicht selbst ausgelöst haben, profitiert ihre Parzelle im Hinblick auf eine zukünftige Neubebauung von der gesetzeskonformen Erschliessung und erlangt dadurch einen Sondervorteil. 12.4. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer als Anstösser erstmals über eine plan- und normkonforme Erschliessung verfügen. Daraus entsteht ihnen ein Sondervorteil, für den sie Beiträge zu bezahlen haben. 13. 13.1. In einem nächsten Schritt sind die Perimeterabgrenzungen zu prüfen. Vom Beitragsperimeter "Strasse" werden gemäss Angabe des Gemeinderats alle Grundstücke erfasst, die im Perimeter des Gestaltungsplans "XY" liegen und durch die X-Strasse erschlossen werden. Zudem wurde die ausserhalb der Spezialzone XY liegende Parzelle ccc einbezogen, deren Zufahrt ebenfalls über die X-Strasse erfolgt. Auf einen Einbezug der Parzelle ddd wurde dagegen verzichtet, da diese über einen direkten Anschluss an die Kantonsstrasse K bbb verfügt (Grundsätze der Kostenverlegung, S. 4;

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Protokoll S. 13). Auf beiden Seiten der X-Strasse wurde die gesamte in der Spezialzone XY liegende Tiefe, abgestuft in vier Bautiefen, einbezogen. 13.2. Von den Beitragsperimetern "Schmutzwasser" und "Meteorwasser" werden gemäss Angabe des Gemeinderats alle Grundstücke erfasst, die durch die Leitungen erschlossen werden. Von den ausserhalb der Bauzone gelegenen Parzellen wurden jene Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden, nicht in den Perimeter einbezogen. Eckparzellen, welche mehreren Leitungen zugeordnet werden können, werden mit Winkelhalbierenden aufgeteilt und nur mit einer Teilfläche einbezogen (Grundsätze der Kostenverlegung, S. 4). 13.3. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass den Grundstücken in den Perimetern "Strasse", "Schutzwasser" und "Meteorwasser" durch den Ausbau der Strasse sowie durch die Erstellung der Leitungen ein Sondervorteil entsteht und dass die Parzelle der Beschwerdeführer zu Recht in den korrekt festgelegten Perimeter einbezogen wurde. 14. 14.1. Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die Kosten zwischen Gemeinde und beitragspflichtigen Grundeigentümern sowie unter den Grundeigentümern richtig aufgeteilt wurden. 14.2. 14.2.1. Gemäss Reglement haben die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen maximal 70 % der Kosten der Erstellung des Ausbaus der Groberschliessung zu tragen (§ 26 Abs. 1 SR). Gleiches gilt für die Beteiligung der Grundeigentümer an den Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Abwasserbeseitigung. Zudem ist hier eine Reduktion der Anschlussgebühr um 30 % vorgesehen (§ 45 AR). 14.2.2. Der Ausbau der X-Strasse im Bereich der Einmündung in die Y-Strasse wurde als Groberschliessung (Sammelstrasse) mit einem Gemeindeanteil von 30 % und einem Grundeigentümeranteil von 70 % qualifiziert. 14.2.3. Die Schmutzwasserleitung sowie die Meteorwasserleitung sind als Sammelleitungen konzipiert und werden der Groberschliessung zugeordnet. Die Parzellen, die durch die Schmutzwasserleitung erschlossen werden, liegen in der Spezialzone XY in der Landwirtschaftszone. Die durch

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die Meteorwasserleitung erschlossenen Parzellen liegen in der Spezialzone XY. Der Gemeindeanteil beträgt hier ebenfalls 30 %, jener der Grundeigentümer 70 %. 14.3. Anlässlich der Verhandlung vom 23. November 2022 führten die Gemeindevertreter dazu aus, es sei bei der Festlegung des Gemeindeanteils nach den Reglementen vorgegangen worden. Der Gemeindeanteil ergebe sich aus der Hanglage der Gemeinde. Im Einzelfall könne es auch Abweichungen von der Aufteilung gemäss den Reglementen geben und der Gemeindeanteil könne erhöht werden, etwa wenn eine Leitung eine Transportfunktion aufweise. Grundsätzlich sollen aber alle von einem Beitragsplan Betroffenen auf dem Gemeindegebiet gleichbehandelt werden (Protokoll S. 15). Die Leitungen haben keine Transportfunktion, sondern dienen ausschliesslich der Erschliessung des Gebiets. Es gibt insofern keine Anhaltspunkte für eine Erhöhung des Gemeindeanteils. Die Aufteilungen entsprechen den Regelungen gemäss SR und AR. Gründe für eine andere Aufteilung sind weder bei der Strasse noch bei den Leitungen ersichtlich. Die Aufteilungen sind nicht zu beanstanden. 14.4. 14.4.1. In einem nächsten Schritt ist die Aufteilung unter den Grundeigentümern zu überprüfen. Die Kostenverteilung unter den Privaten erfolgt nach bestimmten Abstufungskriterien, die - soweit sie nicht bereits vom Gesetzgeber zumindest beispielhaft umschrieben wurden - von der anwendenden Behörde festzulegen sind. Vorliegend wurden als Verteilkriterien herangezogen: Grundstückfläche, Zonenzugehörigkeit, Direktanstösser/Hinterlieger überbaut/unüberbaut, Prinzip der Winkelhalbierenden bei an mehreren Strassen bzw. Leitungen angrenzenden Parzellen (vgl. Grundsätze der Kostenverlegung, S. 5 f.). Dies sind alles durchaus taugliche Abgrenzungskriterien, deren Anwendung der gängigen Praxis entspricht. 14.4.2. Die Beiträge der Grundeigentümer wurden zunächst nach Fläche und nach vorder- und hinterliegenden Bauten abgestuft. Parzellen bzw. Parzellenteile in der 1. Bautiefe entlang der Erschliessungen wurden zu 100 % belastet, Parzellen in der 2. Bautiefe zu 75 %, in der 3. Bautiefe zu 50 % und in der 4. Bautiefe zu 25 % belastet. Es wurde angestrebt, dass die Erschliessungskosten pro m2 Grundfläche für alle betroffenen Grundeigentü-

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mer in etwa gleich hoch sind. Anstösser an mehrere Strassen bzw. Leitungen haben sich an den Kosten aller Strassen bzw. Leitungen zu beteiligen. Zur Vermeidung von Doppelbelastungen wurde bei Eckparzellen das Prinzip der Winkelhalbierenden angewandt. Die Ausnützungsziffer wurde als Gewichtungsfaktor verwendet. Da in der Spezialzone XY in der BNO keine Ausnützungsziffer vorgegeben ist, wurden die maximal anrechenbaren Geschossflächen ermittelt, die gemäss Gestaltungsplan pro Teilareal festgelegt sind. Weiter wurden die Beiträge für bereits überbaute Parzellen um 1/3 reduziert. Es wurde ihnen damit der gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung maximal zulässige Abzug gewährt (vgl. VGE WBE.2006.30 vom 5. Juli 2007, Erw. 6.2.3). Vorliegend wurde die Parzelle der Beschwerdeführer im Beitragsplan Strasse mit einer Fläche von 692 m2 in der 1. Bautiefe mit 100 % belastet. 1'173 m2 wurden in der 2. Bautiefe mit 75 % belastet. Schliesslich wurden 8 m2 in der 3. Bautiefe zu 50 % belastet. Nach der Gewichtung aufgrund der Bauzonenzugehörigkeit ergibt sich eine Fläche von 1'808.79 m2, welche um 1/3 auf 1'211.88 m2 reduziert wurde, da die Parzelle überbaut ist. In den Beitragsperimeter Schmutzwasser wurde die Parzelle mit 929 m2 in der 1. Bautiefe und mit 5 m2 in die 2. Bautiefe einbezogen, was insgesamt eine Fläche von 934 m2 ergibt. Aus der Bauzonenzugehörigkeit und der Reduktion um einen Drittel aufgrund der Bebauung ergibt sich eine beitragsbelastete Fläche von 736.01 m2. In den Beitragsplan Meteorwasser wurde die Parzelle mit 322 m2 in der 1. Bautiefe einbezogen. Die Gewichtung aufgrund der Bauzonenzugehörigkeit ergab eine Perimeterfläche von 350.00 m2. Die Reduktion um 1/3 aufgrund der Bebauung ergab schliesslich eine belastete Fläche von 234.50 m2. 14.4.3. Es ist festzuhalten, dass für die Aufteilung unter den Grundeigentümern insgesamt zulässige und in der Praxis anerkannte Kriterien richtig angewandt wurden. Die Aufteilung ist daher nicht zu beanstanden. 15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ausbau der X-Strasse sowie die Verlegung einer Schmutzwasserleitung und einer Sauberwasserleitung den Grundeigentümern im Einzugsbereich einen Sondervorteil verschafft (Erw. 10.5.). Die Perimeterabgrenzungen (Erw. 13.), die Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und Privaten (Erw. 14.2 f.) sowie

die Kostenverteilung unter den Privaten (Erw. 14.4.) sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Beiträge ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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16. 16.1. Die Verfahrenskosten werden nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben demnach die Verfahrenskosten zu bezahlen. 16.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 VRPG). Die Parteien sind nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikosten zu ersetzen sind.

Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'400.00, der Kanzleigebühr von Fr. 290.00 und den Auslagen von Fr. 130.00, zusammen Fr. 1'820.00, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'400.00 wird ihnen angerechnet. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung - Beschwerdeführer (2) - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom

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18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 23. November 2022 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

B. Wehrli

C. Dürdoth

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